Wer kann sich einbürgern lassen?

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger sind, können Sie sich einbürgern lassen. Das geschieht nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Von den genannten Voraussetzungen gibt es Ausnahmen und es bestehen Sonderregelungen. Auskünfte dazu erteilen die zuständigen Verwaltungsbehörden. Es wird in jedem Falle empfohlen, sich vor einer Antragstellung dort beraten zu lassen.

Einen Anspruch auf Einbürgerung hat in der Regel, wer alle folgenden Voraussetzungen erfüllt, wer also...

  • ...seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

    Diese Voraussetzung erfüllt, wer sich grundsätzlich ununterbrochen acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhält; der Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein.

    Die achtjährige Aufenthaltsdauer verkürzt sich bei Vorlage einer Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs auf sieben Jahre.

    Bei besonderen Integrationsleistungen, zum Beispiel dem Nachweis sehr guter Deutschkenntnisse, ist eine Verkürzung auf sechs Jahre möglich.

    Bei mit eingebürgerten Ehegatten/Lebenspartnern und minderjährigen Kindern sind noch kürzere Fristen möglich.

    Für nähere Auskünfte lassen Sie sich bitte bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beraten.

  • ...sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt.

    Die im Grundgesetz verankerte freiheitliche demokratische Grundordnung ist die Grundlage für das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie beschreibt eine Staatsform, die keine Gewalt- und Willkürherrschaft kennt; sie ist eine rechtsstaatliche Ordnung auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit, die den Schutz der Menschenwürde, der Freiheit und Gleichheit als oberste Ziele anerkennt. Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen:

    • Demokratie und Volkssouveränität
      Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch Abstimmungen, allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen und durch besondere Organe der Gesetzgebung (Parlamente), der Rechtsprechung (Gerichte) und Verwaltung (Behörden) ausgeübt.
    • Rechtsstaatlichkeit
      Die Parlamente sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, Gerichte und Behörden an Recht und Gesetz.
    • Recht auf eine parlamentarische Opposition
      Die in den Parlamenten vertretenen Parteien, die nicht an der Regierung beteiligt sind, stellen die Opposition dar; sie bildet das politische Gegengewicht zur Regierung und hat die Aufgabe, sie zu kontrollieren.
    • Verantwortlichkeit und Ablösbarkeit der Regierung
      Die Regierung ist dem Parlament für ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig und verantwortlich; sie kann durch das Parlament abgelöst werden.
    • Unabhängigkeit der Gerichte
      Die Gerichte sind unabhängig. Sie können von Regierungen oder Parlamenten nicht kontrolliert werden. Die Richterinnen und Richter sind nur dem Gesetz und ihrem Gewissen bei der Rechtsanwendung verpflichtet.
    • Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft
      Gewalt und Willkür sind der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fremd. Dort, wo ausnahmsweise Gewalt angewendet werden muss, ist dies durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips angeordnet und staatlichen Organen vorbehalten.
    • Menschenrechte, wie sie im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Hessen konkretisiert sind
      Die Achtung vor den Menschenrechten ist ein Stützpfeiler der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dazu gehört vor allem das Recht der Persönlichkeit auf Leben und Entfaltung.


    Wer sich einbürgern lassen möchte, muss sich schriftlich zu diesen Prinzipien bekennen.

    Daneben muss eine sogenannte Loyalitätserklärung abgegeben werden. In dieser muss wahrheitsmäßig erklärt werden, dass keine extremistischen oder verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt werden oder verfolgt oder unterstützt wurden. Sofern das früher geschehen sein sollte, muss glaubhaft gemacht werden, dass sich die oder der Betroffene inzwischen von derartigen Bestrebungen abgewandt hat. Ein Muster der Loyalitätserklärung und das Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus sind hier verfügbar.

    Das Bekenntnis wird von der Einbürgerungsbewerberin oder dem Einbürgerungsbewerber vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zusammen mit der feierlichen Erklärung verlangt, dass sie bzw. er das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was ihr schaden könnte. Das Bekenntnis kann auch schon mit dem Einbürgerungsantrag abgegeben werden; die feierliche Form des Bekenntnisses wird dann vor der Aushändigung der Urkunde abgegeben.

  • ...ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen anderen privilegierten Aufenthaltstitel hat.

    Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben zum Beispiel Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

    Das Gleiche gilt für freizügigkeitsberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und gleichgestellte Staatsangehörige, insbesondere aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörige.

    Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich den  dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ermöglichen soll. Das gilt zum Beispiel  nicht bei einer Aufenthaltserlaubnis, die für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde. Nicht ausreichend ist eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung zum Zeitpunkt der Einbürgerung.

    Für nähere Auskünfte lassen Sie sich bitte bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beraten.

  • ...mit der Rechts- und Gesellschaftsordnung und den Lebensverhältnissen in Deutschland vertraut ist.

    Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber müssen für ihre Einbürgerung in der Regel nachweisen, dass sie über staatsbürgerliches Grundwissen verfügen und die Grundsätze und Werte unserer Verfassung - des Grundgesetzes - kennen. Diese werden in der Regel durch einen bestandenen Einbürgerungstest nachgewiesen.

    Als Nachweise kommen auch bestimmte deutsche Bildungsabschlüsse in Betracht (z.B. Hauptschulabschluss mit mindestens der Note „ausreichend“ in Politik und Wirtschaft). Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse ist entbehrlich, wenn die erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erlernt werden können.

  • ...seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten kann.

    Zu den Voraussetzungen für eine Einbürgerung gehört die Fähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt und den für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigener Kraft bestreiten zu können. Diese Anforderung wird von dem größten Teil der Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber durch die Vorlage einer aktuellen Lohn- oder Gehaltsabrechnung erfüllt.

    Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nicht entgegen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Hilfebedürftigkeit nicht selbst zu vertreten hat. Erforderlich ist, dass die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber nicht durch zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitsplatz aufgrund gesundheitlicher oder betriebsbedingter Ursachen verloren gegangen ist.

  • ...seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.

    Ein Grundgedanke des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Das heißt, die bisherige Staatsangehörigkeit soll bei der Einbürgerung in Deutschland nicht bestehen bleiben.

    Es gibt aber Ausnahmen, bei denen eine Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Bürgerinnen und Bürger aus einem Land der Europäischen Union oder der Schweiz dürfen ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Auch bei Ausländern, die ihre bisherigere Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben können, wird gesetzlich die Mehrstaatigkeit hingenommen.

  • ...über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

    Einbürgerungsbewerberinnen und Einbürgerungsbewerber müssen in der Regel Deutschkenntnisse der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen. Bei Kindern und Jugendlichen kommt es auf eine altersgemäße Sprachentwicklung an.

    Die erforderlichen Kenntnisse gelten beim Vorhandensein bestimmter deutscher Bildungsabschlüsse (zum Beispiel Hauptschulabschluss mindestens mit der Note "ausreichend" in Deutsch) als nachgewiesen. Ansonsten muss ein Sprachtest bestanden werden, auf den sich Interessierte im Rahmen eines Kurses vorbereiten können.

    Ausnahmen gelten für Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund ihres Alters die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht oder nicht mehr erwerben können.

  • ...nicht wegen einer Straftat verurteilt ist.

    Eine Verurteilung wegen einer schwereren Straftat macht die Einbürgerung unmöglich. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verurteilungen im Ausland. Nach gewissen Fristen – je nach Schwere der Tat – werden solche Straftaten aber wieder aus dem Strafregister (Bundeszentralregister) gestrichen. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Einbürgerung wieder möglich.

    Geringfügige Verurteilungen stehen der Einbürgerung grundsätzlich nicht im Wege. Dazu zählen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Mehrere Geld- oder Freiheitsstrafen werden grundsätzlich zusammengezählt.